WG Hervest

Fakten zur Wohngruppe

Jugendhilfe JuLA

WG Hervest
Bismarckstr. 85
46284 Dorsten
Tel.: +49 2369  7419 372
Fax: +49 2369  7419 373

wg-hervest@dorstener-arbeit.de

Teamleitung: Leoni Pleger / Staatl. anerk. Erzieherin

Wir bieten

Die koedukative Wohngruppe Hervest ist als Regelwohngruppe für Jugendliche ab dem 14 Lebensjahr konzipiert, die im Rahmen einer HzE-Maßnahme stationär betreut werden müssen. Sie bietet Platz für 8 Jugendliche, wenn ein Verbleib in der Herkunftsfamilie sowohl zeitlich befristet als auch dauerhaft nicht mehr möglich ist. In Zusammenarbeit mit Jugendamt, Vormund, Sorgeberechtigten, der/dem zu betreuenden Jugendlichen, den Mitarbeitern der Wohngruppe und der pädagogischen Leitung wird eine gemeinsame Perspektive entwickelt und im Rahmen der Hilfeplanung regelmäßig fortgeschrieben. Die Ausgestaltung einer Hilfe richtet sich nach den Ressourcen, Bedürfnissen und Wünschen der Jugendlichen.

Die Bereitschaft für Veränderungen und der Wille zur Mitwirkung müssen bei allen Beteiligten an der Hilfeplanung vorliegen, damit die gemeinsam formulierten Ziele auch tatsächlich erreicht werden können.

Aufnahmealter

In der WG Hervest werden Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren aufgenommen. Sie können dort bis zur Volljährigkeit bleiben und ggfls. darüber hinaus, sofern das Jugendamt Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII gewährt.

Lage

Die WG Hervest hat ihr Domizil im „Marienviertel“ im Stadtteil Hervest. In unmittelbarer Nähe zur Wohngruppe befindet sich das städtische Berufskolleg, das Förderschulzentrum und der Bahnhof Hervest. Weitere Schulangebote, Geschäfte und Ärzte, Schwimmbad, Eislaufhalle, Sportvereine sowie das offene Jugendzentrum „Leo“ sind fußläufig oder per ÖPNV zu erreichen.

Allgemeine Indikationen für eine Aufnahme
  • Störungen und Probleme im Familiensystem/Bezugssystem
  • Entwicklungsdefizite / Emotionale Störungen
  • Probleme im Sozialverhalten
  • Probleme im Leistungs- und Arbeitsverhalten
  • Bindungsstörungen
  • Schulschwierigkeiten/Schulversagen
  • Flucht (UMF)
Ausschlusskriterien

Die Maßnahme ist nicht geeignet bzw. muss beendet werden:

  • bei fehlender Bereitschaft zur Zusammenarbeit oder totaler Verweigerung.
  • bei permanenter Selbst- und/oder Fremdgefährdung.
  • bei Bestehen einer Drogen – oder Alkoholabhängigkeit.
  • bei einer geistigen oder schwerwiegenden körperlichen Behinderung.
  • bei Vorliegen einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung, die primär medizinische Hilfe erfordert.