Gesetzliche Grundlagen

  • Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII

  • Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform gem. § 34 SGB VIII

  • Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII

  • Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII

Schutzauftrag gemäß §§ 8a, 47 Abs. 2 u. 72a SGB VIII

Mit dem örtlich zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe, dem Jugendamt der Stadt Dorsten, wurde zur Sicherstellung des Kinderschutzes eine Vereinbarung gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII getroffen. Die Vereinbarung regelt u. a. die internen und externen Handlungsschritte bei einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung.

Das für das Kind oder die/den Jugendliche/n fallzuständige Jugendamt wird von der Einrichtungsleitung bzw. Wohngruppe zeitnah über eine (mögliche) Kindeswohlgefährdung informiert, damit es ggfls. im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches handeln kann, um eine (mögliche) Gefährdungssituation abzuwenden bzw. aufzuheben.

Das Landesjugendamt Westfalen-Lippe wird gem. § 47 Abs. 2 SGB VIII über alle Ereignisse und Entwicklungen informiert, die geeignet sind das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.

Die Mitarbeiter/innen der Dorstener Arbeit gGmbH – Jugendhilfe JuLA – verpflichten sich bei Tätigkeitsbeginn und nachfolgend alle 5 Jahre ein erweitertes Führungszeugnis gem. § 72a SGB VIII vorzulegen.